Beiträge

Vereinsbeitrag für Aktive pro Monat
Kinder / Schüler € 11,00      Erwachsene € 13,00     Familien € 24,00

Besondere Beiträge für alle Aktiven
Grundlagenbereich:  einmalig 30 €
Trainingsbereich:      ID-Card (ab 8 Jahre, einmalig 10 €)
                                 Jahres-Lizenzierung (ab 10 Jahre, jährlich 12 €)
                                 Diese Gelder leiten wir direkt an den
                                 Deutschen Schwimmverband (DSV) weiter.

Förderbeitrag für passive Mitglieder
jeder Förderbeitrag (auch einmalig) ist willkommen.

Der Einzug der Beiträge erfolgt viermal jährlich zu Quartalsbeginn im Voraus.

Die Höhe der Beiträge wurden in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 02.03.2010 angepasst und gelten ab April 2010.

 

Satzung

Präambel

Der Schwimmverein Detmold wurde am 15. Juli 1906 gegründet.
Nach den Kriegswirren 1914 -1918 und 1939 -1945 wurden Neugründungen vorgenommen und zwar am 10. Juli 1921 und am 21. Juli 1949.

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
1) Der Verein führt den Namen "Schwimmverein Detmold 06/21 " (SVD 06/21) und hat seinen Sitz in Detmold. Er ist ein eingetragener Verein des bürgerlichen Rechts.
2) Der Verein ist Mitglied des Deutschen Schwimmverbandes und des Westdeutschen Schwimmverbandes.

§ 2 Zweck
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2) Er dient vornehmlich der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder. Besonderer Wert wird auf die Jugendarbeit gelegt.
3) Der Verein vertritt den Amateurgedanken. Alle Mittel, die der Verein besitzt oder erwirbt, werden für den Vereinszweck verwendet.

§ 3 Mitglieder
1) Mitglied kann jeder werden, der dem Vereinszweck (§2) zustimmt.
2) Der Verein setzt sich aus folgenden Mitgliedergruppen zusammen:
 a) Aktive Mitglieder
 b) Passive oder fördernde Mitglieder
 c) Ehrenmitglieder
3) Von den aktiven Mitgliedern haben solche mit vollendetem 16. Lebensjahr das aktive Wahl- und Stimmrecht.
Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr haben zusätzlich das passive Wahlrecht. Jugendliche ohne Wahlberechtigung können mit 1 (einer) Stimme durch ihre Erziehungsberechtigten vertreten werden.
4) Der SVD hat das Recht, Ehrenmitglieder zu ernennen. Als solche können nur Personen in Betracht kommen, welche sich um den Schwimmsport im Allgemeinen oder um den SVD insbesondere verdient gemacht haben. Die betreffenden Personen erhalten eine entsprechende Urkunde. Ehrenmitglieder haben alle Rechte, jedoch nur die sich selbst auferlegten Pflichten.
5) Der SVD kann verdienstvolle Mitglieder des Vereins oder andere Personen durch Verleihung von Ehrennadeln (Gold, Silber usw.) auszeichnen. Einzelheiten sind durch besondere Bestimmungen zu regeln.

§ 4 Aufnahme von Mitgliedern
Der Beitritt zum Verein bedarf eines schriftlichen Antrages (Aufnahmeerklärung), der mit rechtsgültiger Unterschrift versehen sein muß. Über das Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§ 5 Beiträge
1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch Beschluß der Jahreshauptversammlung festgesetzt.
2) Die Beitragszahlung hat jährlich im Voraus zu erfolgen. Stundung und Erlaß von Beiträgen sind beim Vorstand zu beantragen, der endgültig darüber entscheidet.
3) Über die Höhe der Aufnahmegebühr entscheidet gleichfalls die Jahreshauptversammlung. Jugendliche und Kinder zahlen keine Aufnahmegebühr.

§ 6 Ausscheiden von Mitgliedern
Das Ausscheiden eines Mitglieds ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und kann jeweils nur zum Ende eines Kalendervierteljahres erfolgen. Die Beiträge sind bis zu diesem Zeitpunkt zu entrichten.

§ 7 Ausschluß von Mitgliedern
1) Verstößt ein Mitglied gröblich gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins, so kann es ausgeschlossen werden. Gründe für den Ausschluß sind insbesondere:
 a) Nichtbeachtung der Satzung
 b) Verweigerung der Beitragszahlung
 c) Grobe Verstöße gegen kameradschaftliche und sportliche Fairneß.
2) Ein Antrag auf Ausschluß eines Mitgliedes muß unter Angabe von Gründen schriftlich beim Vorsitzenden gestellt werden. Das betroffene Mitglied ist schriftlich über den Antrag zu informieren und muß vom Vorstand dazu angehört werden. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung nehmen. Nach Ablauf der Frist entscheidet der erweiterte Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen. Der Ausschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
3) 1. Verbandsstreitigkeiten werden nach Maßgabe der Rechtsordnung des DSV durch ein Schiedsgericht geregelt. Die Rechtsordnung ist Teil dieser Satzung. Der Schiedsgerichtsbarkeit ist insoweit auch jedes einzelne Mitglied unterworfen.
2. Die dem Verein zustehende Ordnungsgewalt wird für den Fall eines Verstoßes eines Mitglieds gegen die Vorschriften des DSV, des WSV und seiner Gliederungen im Rahmen des Rechts des DSV auf den WSV bzw. auf dessen Gliederungen übertragen.
3. Disziplinar- und Ordnungsmaßnahmen können auf Antrag von Organen des DSV, des WSV und seiner Gliederungen sowie des Vereins und jedes einzelnen Mitglieds verhängt werden gegen Organe des DSV, des WSV und seiner Gliederungen sowie den Verein und jedes einzelne Mitglied wegen:
 a) Nichtbeachtung der Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse des DSV, des WSV und seiner Gliederungen.
 b) Zuwiderhandlungen gegen Grundsätze sportlichen Verhaltens oder gegen die Interessen des DSV, des WSV und seiner Gliederungen.
4) Eine Rückzahlung eingezahlter Beiträge findet nicht statt.
5) Bei Nichtzahlung der Beiträge kann das Mitglied nach zweimaliger Mahnung ausgeschlossen werden.

§ 8 Versammlungen
1) Die Versammlungen des Vereins bestehen aus
 a) der Jahreshauptversammlung
 b) den außerordentlichen Versammlungen
 c) den Mitgliederversammlungen
 d) den Jugendversammlungen.
2) Die Jahreshauptversammlung, deren Termin den Mitgliedern unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen ist, findet alljährlich in der Zeit von Januar bis März statt. In der Jahreshauptversammlung hat der Vorstand den Jahresbericht zu erstatten und die Jahresabrechnung vorzulegen, und zwar für das abgelaufene Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember.
3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß unter Angabe des Zweckes und der Gründe für die Versammlung jederzeit auf Antrag durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies ein Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich beantragt. Sie ist wie die Jahreshauptversammlung bekanntzugeben.
Die Versammlung dient der Erledigung der nicht in die Mitgliederversammlung gehörenden Angelegenheiten, welche einen Aufschub bis zur Jahreshauptversammlung nicht zulassen.
4) Die Mitgliederversammlung gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn eine schriftliche Einladung der Mitglieder oder eine Bekanntmachung in dem Vereinskasten durch Aushang eine Woche vorher erfolgt ist.
5) Anträge sind spätestens eine Woche vor jeder Versammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen. Die Entscheidung über Anträge erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
6) Die Versammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
7) Über die Verhandlungen der Vereinsversammlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom 1. Vorsitzenden - im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden - und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
8) In der Jugendversammlung werden die Belange der Vereinsjugend entsprechend einer eigenen Jugendordnung geregelt.

§ 9 Vorstand
1) Die Jahreshauptversammlung wählt den Vorstand, bestehend aus
 a) dem/der 1. Vorsitzenden
 b) dem/der Sportlichen Leiter/in
 c) dem/der Kassenwart/in.
Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, und zwar der Sportliche Leiter in den geraden Kalenderjahren, der 1. Vorsitzende und der Kassenwart in den ungeraden Kalenderjahren.
Wiederwahl ist zulässig.
2) Zur Unterstützung werden in den erweiterten Vorstand gewählt bzw. bestätigt:
 a) der/die 2. Vorsitzende
 b) der/die stellvertretende Sportliche Leiter/in
 c) der/die Schriftführer/in
 d) der Jugendwart
 e) die Jugendwartin
 f) der/die Pressewart/in
 g) der/die Gerätewart/in
 h) der/die Sozialwart/in.
Der 2. Vorsitzende, der Schriftführer, der Geräte- und Sozialwart werden in geraden Kalenderjahren gewählt; Pressewart und stellvertretender Sportlicher Leiter in ungeraden Kalenderjahren.
Jugendwart und Jugendwartin werden jährlich von der Jugendversammlung gewählt.
3) Die drei Vorstandsmitglieder (Abs. 1) bilden den Vorstand. Für das Innenverhältnis wird vereinbart, dass der erste und zweite Vorsitzende Vereinsangelegenheiten allein besorgen können.

§ 10 Finanzen
1) Bis zur vollen Höhe der eingegangenen Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren kann der Vorstand laufende Ausgaben tätigen.
Bei besonderen, außergewöhnlichen Ausgaben (z.B. Vereinshaus, Kfz usw.) ist neben dem Vorstandsbeschluß ein Beschluß der Mitgliederversammlung notwendig.
2) Die Jugend des Vereins entscheidet über die ihr zufließenden finanziellen Mittel selbständig.

§ 11 Kassenführung
1) Die Kassenangelegenheiten werden durch den Kassenwart verwaltet.
2) Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben werden durch den Kassenwart vorgenommen und vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter (vgl. § 9 Abs. 3), gegengezeichnet.
Alle anderen Ausgaben bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Vorstandes.

§ 12 Kassenprüfung
In der Jahreshauptversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt, welche die Kasse und das sonstige Eigentum des Vereins prüfen und in der nächsten Jahreshauptversammlung darüber einen Bericht zu erstatten haben.
Die Prüfer dürfen nicht dem Vorstand (§9 Abs. 1) angehören. Eine außerordentliche Prüfung der Kasse kann jederzeit durch die Prüfer erfolgen.

§ 13 Satzungsänderung
Änderungen der Satzung können nur in einer Jahres- oder außerordentlichen Versammlung beschlossen werden.

§ 14 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn die Mitgliederzahl auf 3 gesunken ist oder sich eine Jahres- oder außerordentliche Mitgliederversammlung dafür mit 2/3 Mehrheit erklärt.
Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen der Stadt Detmold für jugendpflegerische Zwecke oder einem neu zu bildenden Verein mit der gleichen Zweckbestimmung zur Verfügung gestellt.
Beschlüsse zu §§ 2 und 14 über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens sowie über Zweckänderung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 15 Wettkämpfe
1) Der Sportliche Leiter meldet im Einvernehmen mit dem Vorstand die Mitglieder zu Wettkämpfen.
2) Reuegelder sind bei nachweisbarem Verschulden selbst zu zahlen.
3) Ehrenpreise und Urkunden (Ehrenurkunden) verbleiben dem Sieger.
Wanderpreise, die von mehreren Vereinsangehörigen gewonnen bzw. verteidigt werden, stehen dem Verein zu. Bei besonderen Gelegenheiten sind auf Antrag des Vorstandes die Ehrenpreise im Verein zur Verfügung zu stellen.

§ 16 Vereinsfarben
Die traditionellen Vereinsfarben sind SCHWARZ/GELB.

§ 17
Die vorstehende Satzung ist in der außerordentlichen Versammlung am 24. November 1972 angenommen und genehmigt worden.

In der Jahreshauptversammlung am 16. März 1979 wurden die §§ 1 und 2 der Satzung geändert und neu gefaßt.

In der Jahreshauptversammlung am 6. März 1987 wurde der § 7 Absatz 3 der Satzung geändert und neu gefaßt.

 In der Jahreshauptversammlung am 11. Februar 1992 wurden die §§ 3 Abs. 3, 7 Abs. 2, 8 Abs. 3, 9 Abs. 1 +2 und 15 Abs. 1 a-c geändert und neu gefaßt.

In der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 08.06.1992 wurden die §§ 7 Abs. 5 und 9 Abs. 3 geändert und neu gefasst.

In der Jahreshauptversammlung am 21. Januar 2009 wurde der § 7 Abs. 2 der Satzung geändert und neu gefasst.

 

Jugendordnung
des Schwimmvereins Detmold 06/21 e. V., Detmold (§§ 8 und 10 Abs. 2 der Vereinssatzung vom 24.11.1972).

§ 1 Allgemeines
Durch die Jugendordnung werden die besonderen Belange der Jugend des SVD geregelt, soweit dies nicht durch die Vereinssatzung geschehen ist.

§ 2 Mitglieder
Mitglieder der Jugendabteilung sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.

§ 3 Zweck
Die Jugend des SVD will neben der sportlichen Betätigung in enger Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen eine zeitgemäße Jugendpflege im In- und Ausland betreiben. Besonderer Wert wird auf gute Zusammenarbeit mit Elternhaus und Schule gelegt.

§ 4 Jugendversammlung – Jugendordnung
In der Jugendversammlung werden die Belange der Vereinsjugend ent-sprechend einer eigenen Jugend-ordnung geregelt (§ 8 Absatz 8 der Vereinssatzung).

§ 5 Organe
Die Organe der Jugend des SVD sind
a) die Jugendversammlung (§ 8 Absatz 1 der Vereinssatzung)
b) der Jugendausschuss.

§ 6 Jugendversammlung
Die Jugendversammlung ist für die Jugend des SVD die entscheidende Versammlung.
Die Jugendversammlung besteht aus den Jugendlichen des Vereins, den ge-wählten Jugendwarten und dem Jugendausschuss. Alle Fragen, die die Jugend betreffen, werden von ihr be-schlossen, und zwar mindestens einmal im Jahr in einer ordentlich einberufenen Versammlung unter Leitung des Jugendwartes bzw. der Jugendwartin.
Die Jugendversammlung ist be-schlussfähig, wenn mindestens 10 % der Mitglieder anwesend sind.
Mitglieder des Vorstandes können an den Versammlungen teilnehmen.

§ 7 Jugendausschuss
Der Jugendausschuss besteht aus dem Jugendwart, der Jugendwartin und aus 3, höchstens jedoch 5 Mitgliedern, die von der Jugendversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt werden.
Wenn kein Jugendwart gewählt werden kann, übernimmt ein Vorstandsmitglied die Aufgaben des Jugendwartes.

§ 8 Beschlüsse
Die Beschlüsse der Jugend-versammlung sind vom Jugend-ausschuss und dem Jugendwart gegenüber dem Verein (Mitglieder-versammlung, Vorstand) zu vertreten.
Der Jugendausschuss ist für die Durchführung der Beschlüsse der Jugendversammlung verantwortlich. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel (§ 10 Abs. 2 der Vereinssatzung).

§ 9 Sonstige Ordnung
Jugendordnungen, Satzungen und ähnliche Vorschriften des DSV und des WSV sowie Vorschriften des DSB gelten neben dieser Ordnung, soweit sie diese ergänzen.

§ 10 Änderungen
Aus begründetem Antrag des Jugend-ausschusses kann der erweiterte Vorstand des SVD Änderungen dieser Jugendordnung vornehmen.

Detmold, den 4. Oktober 1974

In der Jahreshauptversammlung am 11. Februar 1992 wurde der § 7 der Jugendordnung geändert und neu gefasst.